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Änderung der Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

06.08.24 Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Regelungen: „§ 32a Solarenergieanlagen 1 zur Stromerzeugung auf Dächern:

(1) Bei der Errichtung eines Gebäudes mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.


(2) Wird ein bestehendes Gebäude geändert durch 1. eine Aufstockung, 2. einen Anbau oder 3. eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht, so sind, wenn eine dabei neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m² beträgt, mindestens 50 Prozent dieser Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.


Der zweite Absatz ist neu und führt dazu, dass dies auch bei der Dachsanierung im Rahmen der Dorfentwicklung zwingend zu beachten ist.


Mögliche Ausnahmen entsprechend Punkt 7.14 der NBauO sind:

1. Wenn die Installation einer Solarenergieanlage wirtschaftlich nicht vertretbar ist (Anlage muss sich innerhalb von 20 Jahren amortisieren).

2. Wenn die Installation einer Solarenergieanlage technisch nicht möglich ist (z.B. Gewächshäuser, Reetdächer, unebene Dachflächen, zu viele kleine Teildachflächen, Tragkonstruktion des Daches nicht ausreichend, Verschattung des Gebäudes, keine Möglichkeit der Einspeisung etc.)

3. Wenn die Installation einer Solarenergieanlage anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht (z.B. Denkmalpflege, Festsetzungen in B-Plänen zur Dachbegrünung).